European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0260DS00011.21Y.1130.000
Spruch:
Die Akten werden dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** zur weiteren Verfahrensführung zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Beschuldigte hat der Rechtsanwaltskammer ***** per E‑Mail einen „Einspruch“ gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats vom 16. Juni 2021, GZ ***** geschickt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 77 Abs 3 DSt sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung im Disziplinarverfahren insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.
[3] Nach § 84 Abs 2 erster Satz StPO können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Die Eingabe per E‑Mail ist hingegen keine zulässige Eingabeform, weil diese Art der Übersendung gemäß § 5 Abs 1a ERV 2006 keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs darstellt.
[4] Derartige, per E‑Mail eingebrachte Eingaben sind prozessual unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0127859 [T3]; 26 Ns 1/20a).
[5] Die Akten waren daher dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** zur weiteren Verfahrensführung zurückzustellen.
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