European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00179.21Y.1115.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
II. Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] I. Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf:
[2] 1. Sind die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret (oder bestimmbar) bezeichnet, entsteht die Begünstigtenstellung mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch (6 Ob 244/10s [ErwGr 2.1.]); ist der Beginn der Begünstigtenstellung hingegen von sonstigen Bedingungen abhängig, beginnt die Begünstigtenstellung erst mit Eintritt dieser Bedingung. Insoweit sind Begünstigte nur solche Personen, deren aktuelle Begünstigtenstellung unmittelbar und ohne dazwischentretenden Akt feststeht, während Ersatzbegünstigte und Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt (oder für die Zukunft) befristet ist, noch nicht Begünstigte iSd § 5 PSG sind (6 Ob 24/21d [ErwGr 2.3.]; RS0119643). Diese potentiell Begünstigten haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigtenstellung (6 Ob 180/04w). Selbiges gilt dann, wenn die Feststellung des Begünstigten noch von einem Organbeschluss oder der Entscheidung einer vom Stifter dazu berufenen Stelle abhängt, mag auch eine Konkretisierung der Person bereits in der Stiftungserklärung vorgenommen worden sein. Die Begünstigtenstellung beginnt diesfalls erst mit der Entscheidung der Stelle (6 Ob 24/21d [ErwGr 2.3.]).
[3] 2. Neben der nach der Stiftungsurkunde erforderlichen Feststellung der Begünstigten durch den Stiftungsvorstand ist die in der Stiftungszusatzurkunde angeführte Begünstigtenstellung der Antragstellerin insbesondere dadurch beschränkt, dass sie erst nach dem Ableben eines Mitstifters (ihres Ehemanns) eintritt. Letzterer ist aber noch nicht verstorben.
[4] Die Ansicht des Rekursgerichts, die Begünstigtenstellung der Antragstellerin sei aufschiebend bedingt, ihr komme daher kein Antragsrecht auf gerichtliche Abberufung des Stiftungsvorstands zu, entspricht den erörterten Rechtsprechungsgrundsätzen.
[5] II. Das Rekursgericht wies den in einen selbständigen Antrag umgedeuteten Eventual‑(rekurs‑)antrag, es möge den Stiftungsvorstand gemäß § 27 Abs 2 PSG amtswegig abberufen, zurück. Es mangle der Einschreiterin als bloßer Anregerin insoweit an einem Erledigungsanspruch. Darüber hinaus sei das Rekursgericht für ein Tätigwerden nach § 27 Abs 2 PSG funktionell unzuständig.
[6] Der Rekurs der Antragstellerin ist nicht zulässig.
[7] Personen, die nicht antragslegitimiert sind, können lediglich ein amtswegiges Einschreiten des Gerichts anregen, wodurch sie aber keine Rechtsmittellegitimation erlangen (6 Ob 145/16s [ErwGr 1.3.]; 6 Ob 180/04w).
[8] III. Ob im vorliegenden Fall Anlass für ein amtswegiges Einschreiten des Gerichts besteht, wird das dafür funktionell grundsätzlich zuständige Erstgericht zu beurteilen haben (vgl 6 Ob 145/16s [ErwGr 1.4.]). Eine verfahrensrechtliche Sonderkonstellation, wie sie in der Entscheidung 6 Ob 145/16s gegeben war, liegt hier nicht vor.
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