OGH 12Ns85/21b

OGH12Ns85/21b10.11.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Mag. ***** B***** wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz über die Anträge des Verurteilten und Betroffenen auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00085.21B.1110.000

 

Spruch:

Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt‑ oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS‑Justiz RS0128937).

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