OGH 28Ns1/21t

OGH28Ns1/21t10.11.2021

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Strauss und Dr. Wippel und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 25/21 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über den Delegierungsantrag des Disziplinarrats nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0280NS00001.21T.1110.000

 

Spruch:

Das Verfahren wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Burgenland übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen *****, Rechtsanwalt in *****, beantragte der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt (TZ 1).

[2] Nach dessen Bestellung am 31. August 2021 (TZ 3) beantragte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, weil der angezeigte Rechtsanwalt seit vielen Jahren Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung vorliege.

[3] Dem Antrag war Folge zu geben, weil im Hinblick auf die Stellung der Angezeigten als Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich ein wichtiger Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung vorliegt (vgl RIS‑Justiz RS0055477 [insb T5]).

Stichworte