European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0240DS00004.21D.1011.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Über Antrag des Kammeranwalts (ON 1) beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 18. August 2021, Rechtsanwalt ***** zum Untersuchungskommissär betreffend die gegen Rechtsanwältin ***** erstattete Anzeige vom 30. Juni 2021 zu bestellen und der Disziplinarbeschuldigten eine Frist bis 3. September 2021 zur Erstattung einer Äußerung direkt an den Untersuchungskommissär einzuräumen (ON 2).
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich eine als „Rekurs gegen den“ – noch gar nicht gefassten – „Einleitungsbeschluss“ bezeichnete Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten (I./).
[3] Die bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt; vgl dazu Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO10 § 27 DSt Rz 2 ff) ist – wie die zugleich ergangene Aufforderung zur verantwortlichen Äußerung – eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur, gegen die gemäß § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht.
[4] Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
[5] Bleibt anzumerken, dass über den zugleich gestellten „Antrag auf Befangenheit“ (unter anderem auch) des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (II./) mit Beschluss der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs vom 15. September 2021, AZ 504 Präs 33/21v, entschieden wurde (§ 26 Abs 5 zweiter Satz DSt).
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