OGH 7Ob160/21m

OGH7Ob160/21m29.9.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Stefula und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei M* H*, vertreten durch Mmag. Dr. Florian Striessnig, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei B* L*, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382e EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 6. Juli 2021, GZ 20 R 214/21t-27, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00160.21M.0929.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Antragstellerin zieht die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Voraussetzungen für die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382e EO nach österreichischem Recht zu beurteilen seien, im Revisionsrekurs nicht mehr in Zweifel, sodass auf diese selbständig zu beurteilende Rechtsfrage nicht mehr einzugehen ist (RS0043338; 6 Ob 236/19b).

[2] 2. Gemäß § 502 Abs 7 EO sind die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils (einstweilige Verfügungen) in der Fassung der Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx; BGBl I Nr 86/2021) auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht eingelangt ist. Aufgrund des am 11. Mai 2021 eingebrachten Verlängerungsantrags sind daher auf den vorliegenden Fall noch die vor dem Inkrafttreten der GREx geltenden Bestimmungen der EO anzuwenden.

[3] 3. Die Verlängerung der Geltungsfrist einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO ohne Hauptverfahren um (längstens) ein weiteres Jahr setzt ausdrücklich ein Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner voraus (§ 382e Abs 2 letzter Satz EO; 7 Ob 190/18v; 7 Ob 20/19w). In JAB 106 BlgNR 24. GP 12 wird dazu ausgeführt, dass dann, wenn durch einen Verstoß gegen das Kontaktverbot das Fortbestehen der Gefahrenlage manifest werde, eine Verlängerung der einstweiligen Maßnahme gerechtfertigt sei (vgl 7 Ob 117/17g).

[4] Im vorliegenden Fall wurde die einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO (Aufenthalts- und Kontaktaufnahmeverbot) für die Dauer von einem Jahr erlassen und kein Hauptverfahren eingeleitet. Die gefährdete Partei behauptet in ihrem Verlängerungsantrag kein Zuwiderhandeln des Gegners. Die Abweisung des Verlängerungsantrags durch die Vorinstanzen steht daher im Einklang mit der Judikatur.

[5] 4. Die Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig und somit zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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