OGH 14Ns73/21b

OGH14Ns73/21b28.9.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen ***** O***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG, AZ 1 U 36/19x des Bezirksgerichts Ried im Innkreis, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00073.21B.0928.000

 

Spruch:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der in der Anregung genannte Wohnort der Angeklagten (im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-West) stellt für sich alleine keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar und vermag eine Delegierung – mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen – ebenso wenig zu rechtfertigen wie die angesonnene Vermeidung reisebedingter Unkosten (vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3; RIS-Justiz RS0129146, RS0127777), zumal der von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeuge im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhaft ist.

[2] Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Stichworte