European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00073.21B.0928.000
Spruch:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der in der Anregung genannte Wohnort der Angeklagten (im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-West) stellt für sich alleine keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar und vermag eine Delegierung – mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen – ebenso wenig zu rechtfertigen wie die angesonnene Vermeidung reisebedingter Unkosten (vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3; RIS-Justiz RS0129146, RS0127777), zumal der von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeuge im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhaft ist.
[2] Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
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