European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00072.21F.0924.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO liegt im Hinblick darauf, dass die Zeugen im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien wohnhaft sind, nicht vor. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung der Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis oder übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (RIS‑Justiz RS0131757).
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