European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00074.21K.0923.000
Spruch:
Der Antrag des Disziplinarbeschuldigten vom 15. Juni 2021 auf Ablehnung des Anwaltsrichters ***** wegen Ausschließung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 28 Ds 1/21t über die Berufung des Kammeranwalts wegen Strafe gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 14. September 2020, GZ D 26/11, 26/18‑52, sowie über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Unterbrechung des Disziplinarverfahrens zu entscheiden.
[2] Anwaltsrichter ***** ist Mitglied des hiezu berufenen 28. Senats.
[3] Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 zeigte der Disziplinarbeschuldigte die Ausgeschlossenheit des Genannten an. Inhaltlich deckt sich das Antragsvorbringen mit dem in einer Eingabe des Anwaltsrichters selbst bekannt gegebenen Sachverhalt, über den der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 30. Juni 2021, AZ 12 Ns 52/21z, bereits entschieden hat.
[4] Der Antrag war daher wegen res iudicata zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0101270 [T20, T25 und T27]).
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