OGH 11Ns62/21p

OGH11Ns62/21p24.8.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Zivorad D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 14 Hv 41/21f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über Vorlage gemäß § 215 Abs 4 StPO durch das Oberlandesgericht Wien, AZ 32 Bs 198/21h, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00062.21P.0824.000

 

Spruch:

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Linz zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.

 

Gründe:

[1] Mit am 17. Juni 2021 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingebrachter Anklageschrift (ON 71) legt die Staatsanwaltschaft Wien Zivorad D***** – soweit im Gegenstand relevant – dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB (II./) subsumierte Taten zur Last.

[2] Im Anklagetenor geht die Staatsanwaltschaft von einer Tatbegehung „in Wien und an anderen Orten“, im Weiteren konkreter etwa auch in H*****, L***** und S***** aus (ON 71 S 1, 2 ff). Zur Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts führt sie aus, dass (mit Blick auf § 31 Abs 3 Z 6a StPO) zwar auch die Zuständigkeit des Landesgerichts Linz in Frage komme, das „Überschreiten der geforderten Schadenssummen aber nicht abschließend beurteilt“ werden könne, weswegen „die Anklageschrift im Zweifel beim Landesgericht für Strafsachen Wien einzubringen“ gewesen wäre (ON 71 S 20).

[3] Der Angeklagte verzichtete auf Einspruch gegen die Anklageschrift.

[4] Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 legte der Vorsitzende des Schöffengerichts die Akten gemäß § 213 Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Wien wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien vor (ON 75).

[5] Das damit befasste Oberlandesgericht Wien hegt in seinem Beschluss vom 2. August 2021, AZ 32 Bs 198/21h, ebenfalls Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien und hält es seinerseits für möglich, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht, nämlich das Landesgericht Linz, zuständig sei. Es legte daher die Akten – nach Verneinen eines der in § 212 Z 1 bis 4 StPO genannten Mängel und nach Entscheidung über die Untersuchungshaft (vgl RIS‑Justiz RS0124585 [T7]) – gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor.

 

[6] Dieser hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

 

[7] Gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte.

[8] Wird eine Person wegen mehrerer Straftaten angeklagt, ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO), wobei (soweit gegenständlich relevant) unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere zur Führung aller Verfahren zuständig ist (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO).

[9] Bei Subsumtionseinheiten (hier: nach § 29 StGB) ist die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich jeder der zusammenzufassenden Straftaten nach den Kriterien des § 36 Abs 3 StPO zu ermitteln. Begründet (für sich betrachtet) eine einzige davon die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts, ist dieses zur gemeinsamen Verfahrensführung zuständig (vgl RIS‑Justiz RS0131445; Oshidari, WK‑StPO § 37 Rz 5/1).

[10] Gemäß § 31 Abs 3 Z 6a StPO kommt dem Landesgericht als Schöffengericht das Hauptverfahren (unter anderem) wegen des Verbrechens des schweren Betruges (§ 147 Abs 2 StGB) bei einem 50.000 Euro übersteigenden Schaden zu. Da die Anklageschrift – wie das Oberlandesgericht Wien unter Bezugnahme auf RIS‑Justiz RS0094114 (vgl auch RIS‑Justiz RS0076279; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 87) zutreffend ausführte (ON 78 S 10 ff) – nur zu II./A./I./a./2./ („BMW“) einen diesen Betrag übersteigenden Wert inkriminiert, ist jenes Landesgericht zur (gemeinsamen) Verfahrensführung zuständig, in dessen Sprengel diese Tat ausgeführt wurde.

[11] Demnach ist nach den bisherigen Verfahrensergebnissen (zum Bezugspunkt der Zuständigkeitsprüfung vgl RIS‑Justiz RS0131309 [T3]) jedenfalls ein im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz gelegenes Landesgericht zur Führung des Hauptverfahrens zuständig.

[12] Die Strafsache war daher gemäß §§ 213 Abs 6 letzter Satz, 215 Abs 4 erster Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz zu übermitteln (13 Ns 46/09g).

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