OGH 5Nc14/21k

OGH5Nc14/21k9.8.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Jürgen Payer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** K*****, vertreten durch Mag. Daniela Kriechbaum, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 14.400 EUR sA, über den Delegierungsantrag beider Parteien den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0050NC00014.21K.0809.000

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung wird anstelle des Bezirksgerichts Salzburg das Bezirksgericht Döbling bestimmt.

 

Begründung:

[1] Mit Mahnklage vom 16. 5. 2019 begehrte die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung eines angeblich wegen Nichterfüllung und Auflösung des Werkvertrags rechtsgrundlos gezahlten Honorars. Der Beklagte beantragte in seinem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl die Abweisung des Klagebegehrens.

[2] Nach der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung stellten beide Parteien den auf § 31 JN gestützten Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Döbling zu delegieren. Der Beklagte wohne – wie sich aus der vorgelegten Meldebestätigung ergebe – seit 2. 6. 2021 in der *****, 1190 Wien. Die Klägerin und ihr Rechtsvertreter hätten ihren Sitz ebenfalls in Wien. Beweise seien im Verfahren bislang noch keine aufgenommen worden.

[3] Das Bezirksgericht Salzburg befürwortete die Delegierung und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

[5] Ein Fall des § 31a Abs 1 JN, der einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen vorginge, liegt nicht vor. Eine Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist nur dann zulässig, wenn die Delegierung spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragt wird (§ 31a Abs 1 JN; 5 Nc 18/20x mwN).

[6] Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn bilden der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0053169 [T14, T21]). In diesem Sinn wies das vorlegende Gericht daraufhin, dass nunmehr nicht nur der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte, sondern auch zwei der drei beantragten Zeugen in Wien wohnen.

[7] Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein all zu strenger Maßstab anzulegen (RS0046233).

[8] Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.

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