OGH 1Nc27/21t

OGH1Nc27/21t21.7.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Nc 17/21k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers J*****, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00027.21T.0721.000

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Ried im Innkreis als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Kläger beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er unter anderem auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableitet.

[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

[3] Nach dieser Bestimmung hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, was auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS‑Justiz RS0122241).

[4] Da die Voraussetzungen für die Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Rechtssache einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu übertragen.

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