OGH 12Ns52/21z

OGH12Ns52/21z30.6.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache gegen ***** wegen Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt, AZ D 26/11, 26/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00052.21Z.0630.000

 

Spruch:

Anwaltsrichter ***** ist von der Entscheidung über die Berufung des Kammeranwalts wegen Strafe gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 14. September 2020, GZ D 26/11, 26/18‑52, sowie über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Unterbrechung des Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

 

Gründe:

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 28 Ds 1/21t über das Rechtsmittel des Kammeranwalts sowie den Antrag des Disziplinarbeschuldigten, jeweils wie im Spruch dargestellt, zu entscheiden.

[2] Anwaltsrichter ***** ist Mitglied des hiezu berufenen 28. Senats.

[3] Er zeigte mit Eingabe vom 22. Juni 2021 an, im Jahr 2017 die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich davon verständigt zu haben, dass er beabsichtigte, seine damals mehr als ein Jahr überfälligen und offenen Substitutionskosten gegen den Disziplinarbeschuldigten klageweise geltend zu machen, was jedoch wegen Zahlung nicht erfolgt sei (vgl dazu AZ 12 Ns 30/21i), und überdies den Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt zu haben. In der Folge sei das – inzwischen rechtskräftig beendete – Vorverfahren AZ D 11/17 gegen den Disziplinarbeschuldigten geführt worden.

[4] ***** erklärte, sich nicht für befangen zu erachten.

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, beim verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0097086 [T5]; Lässig WK‑StPO § 43 Rz 10 ff mwN).

[6] Dies ist angesichts der dargelegten Konstellation in Ansehung des Anwaltsrichters ***** nicht zu bejahen, weil die von ihm zur Kenntnis gebrachten Umstände in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehen.

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