OGH 7Nc16/21v

OGH7Nc16/21v28.6.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der Ordinationssache der klagenden Parteien 1. P***** A*****, 2. S***** A*****, beide *****, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, gegen die beklagte Partei A*****, wegen 800 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0070NC00016.21V.0628.000

 

Spruch:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.

 

Begründung:

[1] Die Kläger streben – gestützt auf die Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91 (in der Folge kurz „Fluggastrechte‑Verordnung“) – die Verpflichtung des beklagten Luftfahrunternehmens zur Zahlung von zusammen 800 EUR an. Der von der Beklagten in Erfüllung eines von den Klägern gebuchte Flug von Wien‑Schwechat nach Hurghada habe eine um mehr als 20 Stunden verspätete Ankunft gehabt.

[2] Das Bezirksgericht Schwechat wies mit Beschluss vom 18. 12. 2018, AZ 21 C 869/18d, die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Die Kläger begehren mit ihrem Antrag vom 14. 6. 2021 die Ordination nach § 28 JN.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben.

[4] 1. Die bereits erfolgte Zurückweisung der Klage steht dem Ordinationsantrag nicht entgegen. Im Fall seiner Stattgebung ist die Klage beim ordinierten Gericht einzubringen (RS0128796 [T1]; RS0046568 [T4]).

[5] 2. Da das Bezirksgericht Schwechat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen hat, kann eine Ordination nicht auf § 28 Abs 1 Z 1 JN gestützt werden. An eine rechtskräftige Entscheidung über die (fehlende) örtliche bzw internationale Zuständigkeit in einem vorausgehenden Verfahren ist der Oberste Gerichtshof gebunden (vgl 5 Nc 2/20v; RS0046568).

[6] 3. Diesem Umstand entsprechend machen die Kläger in ihrem Ordinationsantrag die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN geltend. Der Oberste Gerichtshof hat die Ordination in gleichgelagerten Fällen auch bereits mehrfach bewilligt. Ausschlaggebend war jeweils die Erwägung, dass zwischen Österreich und Ägypten kein Abkommen über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der Fluggastrechte‑Verordnung besteht und zudem unionsrechtliche Erwägungen (effet utile) zu berücksichtigen sind (5 Nc 2/20v mwN).

[7] 4. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts (in örtlicher Hinsicht) ist auf die Kriterien der Sach‑ und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS0106680 [T13]). Die Zuweisung der Sache an das Bezirksgericht Schwechat entspricht diesen Kriterien, lag doch zum einen der Abflugort in dessen Sprengel und wurde zum anderen die Klage bereits bei diesem Gericht behandelt (vgl 5 Nc 2/20v mwN).

Stichworte