European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00092.21G.0624.000
Spruch:
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den Beschluss über die Verfahrenshilfe richtet (AZ 20 R 155/20y = ON 420 des Erstgerichts), als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu I.:
[1] Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG ist ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Dies gilt auch für einen Beschluss über das Erlöschen der Verfahrenshilfe (RS0036078 [T3]). Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall ein absoluter Rechtsmittelausschluss besteht.
Zu II.:
[2] Die Beurteilung, dass eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit nicht vorliegen, sowie die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedürfen nach § 71 Abs 3 AußStrG keiner Begründung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
