OGH 3Ob79/21w

OGH3Ob79/21w24.6.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin S***** D*****, vertreten durch MMag. Dr. Jakob Margreiter, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Antragsgegner Dipl.‑Vw. H***** A*****, vertreten durch Dr. Hannes Lederer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einräumung eines Notwegs, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Februar 2020, GZ 55 R 116/20t‑24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Rattenberg vom 23. Oktober 2020, GZ 2 Nc 57/19x‑20, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00079.21W.0624.000

 

Spruch:

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Zuspruch der Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin auf Einräumung eines Notwegs ab.

[2] Das Rekursgericht hob diese Entscheidung über Rekurs der Antragstellerin zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, ohne einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu treffen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der gegen den Aufhebungsbeschluss gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Antragsgegners ist absolut unzulässig:

[4] 1. Nach § 9 Abs 3 NWG richtet sich, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, das Verfahren über den Antrag auf Einräumung eines Notwegs nach den allgemeinen Bestimmungen des AußStrG. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies auch für das Rechtsmittelverfahren (RS0071266).

[5] 2. Gemäß § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der (Revisions-)Rekurs zulässig ist. Auf die Gründe für die Aufhebung kommt es nicht an (vgl RS0044102).

[6] Fehlt somit – wie hier – ein Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des (Revisions‑)Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss, so ist auch ein „außerordentlicher Revisionsrekurs“ unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 64 Abs 1 zweiter Satz AußStrG jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen (RS0030814). Auch eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG kommt – aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 64 Abs 2 AußStrG – nicht in Betracht (vgl dazu auch 6 Ob 34/12m).

[7] 3.  Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 25 Abs 1 NWG. Eine Kostenersatzpflicht trifft nur den Eigentümer des notleidenden Grundstücks (vgl RS0071335; 4 Ob 56/20v), hier also die Antragstellerin, weshalb ihr für ihre Rechtsmittelbeantwortung ungeachtet des Umstands, dass sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, kein Kostenersatz zuerkannt werden kann. Auf die von ihr zitierten älteren Entscheidungen kann sie sich schon deshalb nicht berufen, weil § 25 NWG inzwischen durch das Außerstreit‑Begleitgesetz BGBl I 2003/112 geändert wurde.

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