Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter, LL.M. in der Strafsache gegen Abel B***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und weitere strafbarer Handlungen, AZ 5 U 271/19a des Bezirksgerichts Steyr über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00048.21M.0624.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Blick auf die strenge Auslegung der Delegierungsbestimmungen (vgl RIS‑Justiz RS0053539) liegt aufgrund des Wohnsitzes eines Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichts Steyr ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO nicht vor.
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