European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00103.21G.0622.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 939,24 EUR (hierin enthalten 156,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die klagende Rechtsanwaltspartnerschaft erbrachte gegenüber dem Beklagten und einer Gesellschaft, dessen Alleingesellschafter der Beklagte war, anwaltliche Leistungen.
[2] Die Vorinstanzen wiesen die Honorarklage ab. Dem legten sie die (mündliche) Vereinbarung der Streitteile zugrunde, dass der Beklagte die gegenständliche Honorarnote dann nicht bezahlen muss, wenn er für die Gesellschaft zwei offene Rechnungen der Klägerin begleicht. Diese beiden Rechnungen wurden vom Beklagten bezahlt.
[3] Das Berufungsgericht ließ die Revision nach § 508 ZPO nachträglich wegen geltend gemachter Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Erledigung der Beweisrüge zu. Angesichts der massiven Vorwürfe der klagenden Partei, dass das Berufungsgericht sich ohne ausreichende Begründung respektive nur mit einer mit der Logik nicht in Einklang zu bringenden Begründung der Beweisrüge gestellt hätte, sei es „nicht angebracht, selbst über das (Nicht‑)Vorliegen von eigenen gravierenden Verfahrensmängel zu entscheiden“.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die von der klagenden Partei erhobene (und vom Beklagten beantwortete) Revision ist – ungeachtet des berufungsgerichtlichen Zulassungsausspruchs – in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und somit zurückzuweisen.
[5] 1. Ob sich die Streitteile bei Bezahlung von anderen Rechnungen (mündlich) darauf geeinigt haben, dass der Beklagte die gegenständliche Honorarnote nicht mehr begleichen muss, ist eine Tatfrage. Diese Tatfrage wurde von den Vorinstanzen für den Obersten Gerichtshof bindend zu Gunsten des Beklagten beantwortet. Soweit die Argumentation der klagenden Partei inhaltlich einer Beweisrüge entspricht, genügt der Hinweis, dass dies in dritter Instanz unzulässig ist (RS0042903; RS0069246).
[6] 2. Davon, dass sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge nur so mangelhaft befasst hat, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen zur Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten wurden oder die Schlussfolgerungen sich mit den Gesetzen der Logik nicht in Einklang bringen lassen, kann keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat sich auf fünf Seiten seiner Entscheidung mit der relevanten Tatsachenfrage und den entsprechenden Beweismitteln (Aussagen von Parteien und Zeugen, Urkunden) auseinandergesetzt und ist dabei auf den Standpunkt der klagenden Partei inhaltlich eingegangen. Dabei hat es den wesentlichen Argumenten der Beweisrüge eigene, logisch nachvollziehbare Überlegungen, die sich mit den detailreichen und umfassenden Erwägungen des Erstgerichts weitgehend decken, entgegengesetzt, was einer mängelfreien Erledigung der Beweisrüge entspricht (RS0041806; RS0042993; RS0043371).
[7] 3. Auch mit dem Hinweis auf die Entscheidung 3 Ob 211/19d wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. In dieser Entscheidung wurde eine mangelhafte Erledigung der Beweisrüge deshalb bejaht, weil sich das Rechtsmittelgericht dort nur auf „substratlose Wendungen“ beschränkte und jegliche Auseinandersetzung mit auch nur einer der insgesamt 19 einzelnen Beweisrügen unterließ. Das kann mit der hier vorliegenden mängelfreien Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht nicht im Ansatz verglichen werden.
[8] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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