European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00059.21X.0621.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde S***** D***** der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) Angestellten der E***** AG fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zuneigung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I./ am 3. September 2018 5.000 Euro, indem er gegenüber T***** L***** und J***** H*****, äußerte, dass er eine „Bombe zünden würde, wenn er in zwei Minuten kein Geld habe“, worauf diese ihm das Bargeld aushändigten;
II./ am 21. November 2018 5.000 Euro, indem er gegenüber P***** F***** „give me all your money“ äußerte, wobei er seine Forderung durch Deuten auf einen in seinem Gürtel befindlichen Gegenstand, der einer Waffe ähnelte, untermauerte, worauf diese ihm das Bargeld aushändigte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, welche ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur inneren Tatseite durch die Ableitung „aus den festgestellten Handlungsabläufen der Überfälle im Zusammenhang mit den psychiatrischen Sachverständigengutachten“ (US 14). Soweit sie ausführt, der Hinweis auf die eingeholten Sachverständigengutachten bleibe unklar, nimmt sie nicht– wie geboten (RIS‑Justiz RS0119370) – Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 8 ff zu den Sachverständigengutachten). Der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf den Vorsatz des Angeklagten ist der Beschwerdeauffassung zuwider rechtsstaatlich vertretbar und bei einem leugnenden Angeklagten aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS‑Justiz RS0116882 [T1]).
[5] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, das festgestellte Inkaufnehmen (US 7) sei für die Wollenskomponente des bedingten Vorsatzes nach § 5 Abs 1 StGB nicht ausreichend, legt sie nicht dar, welche weiteren Feststellungen erforderlich sein sollten (vgl RIS‑Justiz RS0057499).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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