OGH 9Nc13/21t

OGH9Nc13/21t18.6.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** J***** und 2. A***** J*****, beide vertreten durch Divitschek Sieder Sauer Peter Rechtsanwälte GesbR in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei E***** R*****, wegen 3.635 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0090NC00013.21T.0618.000

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit ihrer beim Bezirksgericht Graz‑West eingebrachten Mahnklage machen die Kläger als vormalige Mieter aus dem Bestandverhältnis mit der Beklagten über die im Sprengel des angerufenen Gerichts gelegene Wohnung Ansprüche auf Rückzahlung der Kaution und auf Schadenersatz aufgrund Schimmelschäden im Bestandobjekt geltend. Zum Beweis ihres Vorbringens beantragen die im Sprengel des angerufenen Gerichts wohnhaften Kläger ihre Parteieneinvernahme.

[2] Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt unter Hinweis auf ihren Wohnsitz in Linz die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Linz. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin sei sie während des laufenden Schuljahres nicht in der Lage, Gerichtstermine in Graz wahrzunehmen.

[3] Die Kläger sprachen sich mangels klarer und überwiegender Zweckmäßigkeit einer Delegierung gegen den Antrag aus.

[4] Das Erstgericht hält in seiner Stellungnahme die beantragte Delegierung unter Hinweis auf eine mögliche Einvernahme der Beklagten mittels Videokonferenz ebenfalls für nicht zweckmäßig. Sollte im Verfahren die Bestellung eines Sachverständigen erforderlich sein, so ergäbe sich sogar ein erhöhter Verfahrens‑(kosten‑)aufwand.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Delegierungsantrag der beklagten Partei ist nicht berechtigt.

[6] Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RS0046333). Die Delegierung gegen den Willen der anderen Partei ist daher nur dann auszusprechen, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RS0046589; RS0046324).

[7] Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger wohnen in Graz. Auch das Bestandsobjekt, das nach den Behauptungen der Kläger vom Schimmel befallen sei und voraussichtlich begutachtet werden muss, liegt im Sprengel des angerufenen Gerichts. Alleine die berufliche Inanspruchnahme der Beklagten rechtfertigt nach der Rechtsprechung die Delegierung der Beschwerde an ein anderes Gericht nicht (RS0046163). Es hat daher bei der gesetzlichen Zuständigkeit zu verbleiben.

[8] Der Delegierungsantrag der Beklagten ist daher abzuweisen.

Stichworte