OGH 12Ns41/21g

OGH12Ns41/21g27.5.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Günter H***** wegen des Vergehens des Betrugs nach §§ 15, 146 StGB, AZ 4 U 10/21x des Bezirksgerichts Vöcklabruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00041.21G.0527.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der bloße Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts St. Pölten hat, stellt mit Blick auf die Vernehmung von im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhafte Zeugen in der Hauptverhandlung – selbst unter Bedachtnahme auf § 9 Z 1 zweiter Fall 1. Covid‑19‑JuBG, BGBl I 2020/16 (iVm § 1 VO, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von Covid‑19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/113) – keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung der Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis oder übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (RIS‑Justiz RS0131757). Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

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