European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00041.21G.0527.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der bloße Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts St. Pölten hat, stellt mit Blick auf die Vernehmung von im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhafte Zeugen in der Hauptverhandlung – selbst unter Bedachtnahme auf § 9 Z 1 zweiter Fall 1. Covid‑19‑JuBG, BGBl I 2020/16 (iVm § 1 VO, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von Covid‑19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/113) – keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung der Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis oder übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (RIS‑Justiz RS0131757). Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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