OGH 14Ns39/21b

OGH14Ns39/21b7.5.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2021 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Strafsache gegen ***** P***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 15 U 139/17w des Bezirksgerichts Josefstadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00039.21B.0507.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts S***** hat und sich durch die Delegierung an dieses Gericht Kosten ersparen würde, stellt mit Blick auf den Wohnsitz des (von der Staatsanwaltschaft beantragten) Zeugen keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS‑Justiz RS0053539).

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