OGH 14Os30/21z

OGH14Os30/21z27.4.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pauritsch in der Strafsache gegen ***** Y***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (erster Fall), Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. November 2020, GZ 36 Hv 32/20t‑44, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00030.21Z.0427.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** Y***** – soweit hier von Bedeutung – des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (erster Fall), Abs 2 StGB (I) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 22. Juni 2016 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, einen (unbehandelten) Diamanten im Wert von 101.000 Euro anzubieten, der in Wahrheit im Hochdruck-Hochtemperatur-Verfahren nachbearbeitet worden war und einen Wert von höchstens 47.000 Euro hatte (vgl US 4), und unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, nämlich einer Expertise des Gemological Institute of America (kurz: GIA), ***** G***** zum Ankauf um 101.000 Euro, mithin zu einer diesen im 5.000 Euro übersteigenden Ausmaß am Vermögen schädigenden Handlung, verleitet.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Die Mängelrüge kritisiert einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall), weil das Erstgericht einerseits festgestellt habe, der Beschwerdeführer habe dem Opfer eine mit 6. April 2006 datierte (ge‑ oder verfälschte) Expertise des GIA übergeben (US 4), andererseits in der Beweiswürdigung durchwegs vom 22. März 2006 als Datum des Falsifikats die Rede sei (US 5 ff [während das echte Gutachten des GIA eben vom 6. April 2006 datiere]). Der geltend gemachte Mangel liegt indes nicht vor, weil eine Gesamtschau der Urteilsausfertigung – in Zusammenhang mit den jeweils angeführten Fundstellen im Akt – die Klarstellung zulässt (RIS‑Justiz RS0117402 [T17]; Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 440), dass mit der ins Treffen geführten Feststellung unzweifelhaft die Übergabe eines ge- oder verfälschten Gutachtens des GIA vom 22. März 2006 gemeint war und die Datumsangabe in den Feststellungen auf einem offenkundigen Versehen beruhte.

[5] Die weitere Mängelrüge kritisiert die Annahme der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen G***** unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall). Indem sie jedoch ausschließlich Verfahrensergebnisse ins Treffen führt, welche den Beweiswert der im Akt liegenden – von den Tatrichtern (dem Beschwerdevorbringen zuwider) gerade nicht als erheblich beurteilten (vgl US 7) – Kopie einer vom Beschwerdeführer unterschriebenen Bestätigung über den Verkauf des Diamanten an G***** um 101.000 Euro (ON 20 S 21) in Frage stellen sollen, verfehlt sie den erforderlichen Bezugspunkt entscheidender Tatsachen (RIS‑Justiz RS0119422 [T4]).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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