OGH 12Ns31/21m

OGH12Ns31/21m15.4.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt *****, AZ D 18/04 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00031.21M.0415.000

 

Spruch:

Anwaltsrichter ***** ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland vom 27. Jänner 2020, GZ D 18/04‑51, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichter *****.

 

Gründe:

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 29 Ds 1/20y über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.

[2] Anwaltsrichter ***** ist Mitglied des zuständigen Senats.

[3] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Disziplinarbeschuldigte der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt. Danach hat er am 22. Dezember 2017 im Rahmen einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland, AZ RA 14/17, gegen in dieser Beschwerde namentlich genannte Ausschussmitglieder der Rechtsanwaltskammer Burgenland, unter diesen *****, im Erkenntnis näher dargestellte Vorwürfe erhoben, welche den Tatbestand des Amtsmissbrauchs implizieren, ohne konkrete Gründe für eine Befangenheit des Ausschusses oder seiner Mitglieder darzulegen.

[4] ***** ist ebenso wie ***** Mitgesellschafter der ***** RechtsanwältInnen OG.

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 10 f mwN).

[6] Dies ist angesichts der dargelegten Konstellation zu bejahen.

[7] Anstelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs der im Tenor genannte Anwaltsrichter (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).

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