European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0260DS00006.20M.0329.000
Spruch:
Das zu 26 Ds 6/20m anhängige Verfahren über die Berufung des ***** wird abgebrochen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ***** des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 Abs 1 zweiter Fall Dst) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung. Über diese wurde noch nicht entschieden.
[3] Infolge Streichung von der Liste der Rechtsanwälte am 9. Dezember 2020 unterliegt ***** nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über sein Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS‑Justiz RS0072282, RS0054824).
[4] Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster und zweiter Satz OGHG.
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