European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0260NS00005.20I.0329.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen den ***** Rechtsanwalt ***** übermittelte der Kammeranwalt den Akt an den Disziplinarrat „mit dem Hinweis, dass einem Vorgehen gemäß § 29 DSt nicht entgegengetreten wird“. Hierauf legte der Präsident des Disziplinarrats den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Antrag auf Übertragung an einen anderen Disziplinarrat vor.
[2] Die Übertragung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist nach § 25 Abs 1 DSt ab Anhängigkeit eines solchen möglich. Diese ist (erst) mit der Anordnung der Untersuchung mittels Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) gegeben (RIS‑Justiz RS0119913; vgl 24 Os 4/14i).
[3] Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur (dem Disziplinarrat [durch seinen Präsidenten oder einen Senat] obliegenden; § 27 Abs 1, § 29 DSt) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS‑Justiz RS0119913 [T1]).
[4] Solange aber mangels Vorliegens eines Verfolgungsantrags des Kammeranwalts eine Entscheidungskompetenz des Disziplinarrats (noch) nicht in Rede steht (§ 20 Abs 2 erster Satzteil DSt), gibt es keine Grundlage für die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat (25 Ns 2/14g).
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