OGH 14Os3/21d

OGH14Os3/21d23.3.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Nieschlag in der Strafsache gegen ***** F***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten F***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 2. Oktober 2020, GZ 16 Hv 81/20a‑34, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten und Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00003.21D.0323.000

 

Spruch:

 

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch I./ des Angeklagten ***** F*****, demgemäß auch im ihn betreffenden Strafausspruch, sowie im Einziehungserkenntnis betreffend sichergestelltes Falschgeld, weiters der gemäß § 494a Abs 1 und Abs 6 StPO gefasste Beschluss aufgehoben, im Umfang der Aufhebung eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache insoweit an das Landesgericht St. Pölten verwiesen.

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte F***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil ***** F***** (unter anderem) des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB (I./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in T***** im Herbst 2019 nachgemachtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12 StGB) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, indem er auf der Internetplattform „wish“ 100 Stück gefälschte 10 Euro-Scheine kaufte, um diese als Zahlungsmittel zu verwenden.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F*****, die im Recht ist.

[4] Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) auf, dass die Feststellungen zum Vorliegen einer ununterbrochenen, auf die Fälschungsquelle zurückgehenden Kette einverständlicher derivativer Erwerbsvorgänge und eines darauf bezogenen Vorsatzes (US 6) unbegründet geblieben sind.

[5] Der aufgezeigte Mangel erforderte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e Abs 1 StPO).

[6] Ein Eingehen auf die weiteren Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich daher.

[7] Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte F***** auf diese Entscheidung zu verweisen.

[8] Bleibt zum Schuldspruch II./ des Angeklagten ***** M***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB anzumerken, dass ein – von der Generalprokuratur angesprochener – Fall des § 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO nicht vorliegt. Denn „dieselben Gründe“ im Sinn dieser Bestimmung sind bei Vorliegen eines Begründungsmangels nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nur dann gegeben, wenn der dieselbe Tat betreffende Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen beim Begünstigten in gleicher Weise mangelhaft ist wie beim Nichtigkeitswerber (RIS-Justiz RS0129172; Ratz , WK-StPO § 290 Rz 11). Da dem Schuldspruch II./ die Anfang Dezember 2019 erfolgte Übernahme mehrerer gefälschter 10 Euro‑Scheine von F***** zugrunde liegt, bezieht er sich nicht auf denselben Lebenssachverhalt wie der Schuldspruch I./ (vgl im Übrigen US 11).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0105881; Lendl , WK-StPO § 390a Rz 7).

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