OGH 14Ns20/21h

OGH14Ns20/21h18.3.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2021 durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Strafsache gegen ***** M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB, AZ 33 Hv 189/20x des Landesgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00020.21H.0318.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der bloße Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien hat, stellt mit Blick auf die allenfalls erforderliche Vernehmung von im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhafter Zeugen in der Hauptverhandlung – selbst unter Bedachtnahme auf § 9 Z 1 zweiter Fall 1. Covid‑19‑JuBG, BGBl I 2020/16 (iVm § 1 VO, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von Covid‑19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/113) – keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

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