OGH 5Ob19/21m

OGH5Ob19/21m18.3.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Gemeinde G*****, vertreten durch Mag. Alexander Endl, öffentlicher Notar in Mödling, wegen Ab‑ und Zuschreibung eines Grundstücks von der EZ ***** KG *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 18. Dezember 2020, AZ 17 R 101/20d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 28. September 2020, TZ 5272/2020, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00019.21M.0318.000

 

Spruch:

Die Zurückziehung des ordentlichen Revisionsrekurses dient zur Kenntnis.

Der Akt wird an das Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 8. März 2021 erklärt, den von ihr erhobenen Revisionsrekurs zurückzuziehen. In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist diese Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0110466 [T7]). Dies gilt auch im Grundbuchsverfahren (5 Ob 37/08i).

Stichworte