OGH 17Ob2/21z

OGH17Ob2/21z10.3.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Musger, Mag. Malesich, Dr. Kodek und Dr. Stefula als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. W***** O*****, vertreten durch Offer & Partner OG, Rechtsanwälte in Innsbruck, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ing. U***** W*****, gegen die beklagte Partei Ing. U***** W*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des Nichtbestehens einer Masseforderung von 21.828,45 EUR, im Verfahren über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. August 2020, GZ 2 R 74/20d‑32, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31. Jänner 2020, GZ 14 Cg 53/19t‑12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0170OB00002.21Z.0310.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine vom Beklagten behauptete Masseforderung in Höhe von 21.828,45 EUR nicht bestehe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich eine als „außerordentlich“ bezeichnete Revision des Beklagten, die das Erstgericht zur Entscheidung vorlegt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.

[3] Der Wert des Entscheidungsgegenstands entspricht bei einer Klage, die auf Feststellung des Nichtbestehens einer Geldforderung gerichtet ist, der Höhe dieser Forderung (RS0042439 [T1]); das Berufungsgericht hat daher zutreffend keinen Bewertungsausspruch getroffen.

[4] Der Entscheidungsgegenstand übersteigt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Da das Berufungsgericht die Revision für nicht zulässig erklärt hat, ist deren Zulässigkeit nach § 502 Abs 3 iVm § 508 ZPO zu beurteilen. Die unterlegene Partei kann daher nur nach § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln.

[5] Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn die Revision als „außerordentlich“ bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Denn auch dieser darf darüber nur dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz die Revision nachträglich zugelassen hat.

[6] Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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