European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00012.21K.0303.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Am 18. Jänner 2021 sah die Staatsanwaltschaft Graz in Betreff der zum AZ 17 St 9/21d behandelten Anzeigen gegen Univ.-Prof. Dr. T***** M***** und Mag. R***** K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB gemäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der dagegen gerichtete Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO war zurückzuweisen. Denn einerseits sind Anzeiger zu diesem Rechtsbehelf von vornherein nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0126446, RS0126176). Andererseits setzt Erneuerung (auch im erweiterten Anwendungsbereich; vgl dazu RIS-Justiz RS0122228) eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts in einem Strafverfahren (vgl § 1 Abs 2 StPO) voraus. Ein solches hat gegenständlich aufgrund des Vorgehens der Staatsanwaltschaft nach § 35c StAG nicht einmal begonnen (vgl 14 Ns 76/16m; RIS-Justiz RS0128957 [T5]).
[3] Der Erneuerungsantrag war daher gemäß § 363b Abs 2 Z 2 StPO zurückzuweisen.
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