European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00201.20I.0224.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 418,77 EUR (darin 69,79 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrte vor dem Erstgericht aufgrund eines Spätrücktritts von einer Lebensversicherung nach Klagseinschränkung die Zahlung von
bezahlten Prämien 59.500,00 EUR
Zinsen aus Prämien jeweils
seit deren Zahlung 15.034,71 EUR
Rückkauf/Ablaufwert - 59.049,20 EUR
Zinsen - 122,95 EUR
„sonstige“ - 3.000,00 EUR
Gesamt 12.362,56 EUR
[2] Nach dem Vorbringen des Klägers betrifft die Zinsenabzugspost (- 122,95 EUR) die Abzinsung des Rückkauf/Ablaufwerts und die Abzugspost („sonstige“) von 3.000 EUR die Risikokosten samt einem pauschalen Abzinsungsbetrag.
[3] Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren ab, wobei es von der Rechtmäßigkeit des Spätrücktritts ausging und folgende Abrechnung der Rückabwicklung vornahm:
bezahlten Prämien 59.500,00 EUR
Zinsen aus den letzten 3 Jahren
vor Klagseinbringung 770,94 EUR
Versicherungssteuer - 2.287,80 EUR
Risikokosten - 2.800,87 EUR
zusammen 54.411,33 EUR
[4] Diesem Betrag stehe der ausbezahlte Rückkaufswert (59.049,20 EUR) gegenüber, nach dessen Abzug der Kläger nichts mehr zu bekommen habe.
[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es erachtete die vom Erstgericht vorgenommene Abrechnung für zutreffend und führte ergänzend aus, dass der Kläger zwar nicht bei Vertragsabschluss, aber im Zuge einer später vorgenommenen Prämienerhöhung richtig nach § 165a Abs 1 VersVG (aF) belehrt worden sei und vom beklagten Versicherer eingewandte „Vertragserrichtungskosten“ in der Höhe von 10.610,09 EUR eine weitere Abzugspost bildeten.
[6] Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Zur über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage, ob Vertragserrichtungskosten als Abzugsposten zu betrachten seien und ob eine, nach einer unrichtigen Belehrung erteilte spätere korrekte Belehrung über das Rücktrittsrecht der unbefristeten Rücktrittsmöglichkeit entgegenstehe, liege noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor.
[7] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers im Umfang der Abweisung von 9.495,84 EUR sA. Diesem (eingeschränkten) Betrag liegt zugrunde, dass der Kläger nunmehr den Abzug der Versicherungssteuer zugesteht.
[8] Die Beklagte erstattet eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als absolut, hilfsweise mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen und wiederum hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[9] Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
[10] 1. Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist § 54 Abs 2 JN heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung bleiben (ua) Zinsen, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt. Als Nebenforderungen werden Zinsen dann geltend gemacht, wenn sie mit einer Klage gemeinsam mit der ihnen zugrunde liegenden Hauptforderung (oder auch nur einem Teil davon) begehrt werden, und zwar gleichermaßen, ob die Zinsen als eine durch Kapitalbetrag, Zinsfuß und Zeit umschriebene Größe oder als kapitalisierter Betrag geltend gemacht werden (10 Ob 97/07y mwN).
[11] 2. Im Berufungsverfahren war nur mehr strittig, ob die Versicherungssteuer von 2.287,80 EUR von den bezahlten Prämien abzuziehen sei und ob dem Kläger die – kapitalisierten – Zinsen für bezahlte Prämien auch für mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung zurückliegende Zeiträume zustünden. Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, überstieg daher – von den insoweit unbeachtlichen kapitalisierten Zinsen abgesehen – nicht 5.000 EUR. Die Revision ist daher absolut unzulässig.
[12] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Im Revisionsverfahren waren allerdings nur mehr die mehr als drei Jahre rückständigen Zinsen strittig, weshalb als Bemessungsgrundlage der Mindeststreitwert analog § 12 Abs 4 lit c RATG gilt (3 Ob 113/97g; vgl auch Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 2.9 und 2.41).
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