European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00021.21W.0224.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.725,84 EUR (darin enthalten 287,64 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
[2] 1.1 In der Entscheidung vom 19. 12. 2019, C‑255/18 bis C‑357/18 und C‑479/18 , Rust-Hackner (ua), nahm der EuGH im Zusammenhang mit fehlerhaften Belehrungen über das Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung wie folgt Stellung: Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem im guten Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (Rn 79). In solchen Fällen bliebe es dem über sein Rücktrittsrecht informierten Versicherungsnehmer unbenommen, sein Rücktrittsrecht auszuüben und sich von den eingegangenen Verpflichtungen zu lösen (Rn 80).
[3] 1.2 Diese Ausführungen stellen klar, dass nicht jede Fehlerhaftigkeit einer Belehrung dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl 7 Ob 193/20p ua).
[4] 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die vom Kläger vermisste Belehrung über den Beginn des Fristenlaufs nach § 165a Abs 2 VersVG führe hier schon deshalb nicht zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht, weil er aufgrund der ohnedies in jedem Schriftstück der Beklagten erfolgten Bekanntgabe ihrer Anschrift sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen ausüben habe können, wie im Fall der von ihm als zutreffend angesehenen Belehrung, ist nicht korrekturbedürftig.
[5] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
[6] 4. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO, die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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