OGH 11Ns10/21s

OGH11Ns10/21s17.2.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Helmuth P***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 11 U 195/20a des Bezirksgerichts Schwechat über den Antrag des gesetzlichen Erwachsenenvertreters auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00010.21S.0217.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Dem – vom Tatortgericht neuerlich entgegen ständiger Judikatur (die trotz ausdrücklichen Hinweises [11 Ns 70/19m und schon 11 Ns 36/19m] vom Bezirksgericht unbeachtet bleibt) vorgefertigten – Antrag auf Delegierung der Strafsache an das für den Wohnort des Angeklagten zuständige Bezirksgericht Grieskirchen kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Wohnort des Angeklagten gegründet ist (RIS‑Justiz RS0129146, RS0127777).

[2] Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Stichworte