European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00007.21A.0211.000
Spruch:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Klagenfurt einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen (erkennbar) gegen die Republik Österreich (Bund) aufgrund einer angeblichen Fehlentscheidung des Oberlandesgerichts Graz ein.
[2] Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RIS‑Justiz RS0122241), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.
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