OGH 8Nc32/20b

OGH8Nc32/20b5.2.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin und klagenden Partei M***** P*****, vertreten durch Mag. Harald Redl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, wegen 1.331,26 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0080NC00032.20B.0205.000

 

Spruch:

Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.

Der Antrag auf Kostenzuspruch wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die ihren Sitz in Dubai hat, die Zahlung einer Entschädigung aufgrund der Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (FluggastrechteVO). Die Klägerin habe zwei von der Beklagten durchzuführende Flüge von Wien via Dubai nach Tokio sowie entsprechende Rückflüge gebucht. Die Beklagte habe die Flüge von Wien nach Dubai und retour kurzfristig storniert, weigere sich jedoch, der Klägerin den Ticketpreis zu erstatten.

[2] Das zunächst angerufene Bezirksgericht Schwechat wies die Klage mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 27. 8. 2020 mangels internationaler Zuständigkeit zurück.

[3] Die Klägerin beantragt nunmehr beim Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN die Ordination des Bezirksgerichts Schwechat als örtlich zuständiges Gericht in Österreich. Die Rechtsverfolgung am Sitz der Beklagten in den Vereinigten Arabischen Emiraten sei der Klägerin nicht zumutbar.

[4] Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Oberste Gerichtshof hat, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (§ 28 Abs 1 Z 2 JN).

[6] Der Oberste Gerichtshof hat bereits in anderen gleichgelagerten Fällen der Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechte-Verordnung gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat die Ordination bewilligt und das Bezirksgericht Schwechat, in dessen Sprengel der Abflughafen liegt, als zuständiges Gericht bestimmt (vgl ua 6 Nc 18/19b, 8 Nc 18/20v [Ägypten, Abflugort Graz]; 4 Nc 11/19h [Vereinigte Arabische Emirate]). Die dort dargelegten Voraussetzungen für eine Ordination sind auch hier gegeben.

[7] Im einseitigen Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt (RIS-Justiz RS0114932).

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