European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00008.21D.0204.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 2/21g über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 24. September 2020, GZ 605 Hv 2/19b‑138, zu entscheiden.
[2] Mit am 12. Jänner 2021 beim Obersten Gerichtshof eingelangtem Schreiben erklärte der Betroffene ohne jedes inhaltliche Vorbringen und undifferenziert, den gesamten zuständigen Senat 14 abzulehnen. Solcherart war der Antrag zurückzuweisen (vgl RIS‑Justiz RS0046011, RS0046005; 11 Ns 12/20h, 12 Ns 17/20a).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)