OGH 12Ns8/21d

OGH12Ns8/21d4.2.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner im Verfahren zur Unterbringung des Mag. ***** B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 605 Hv 2/19b des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung „des Senats 14“ gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00008.21D.0204.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 2/21g über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 24. September 2020, GZ 605 Hv 2/19b‑138, zu entscheiden.

[2] Mit am 12. Jänner 2021 beim Obersten Gerichtshof eingelangtem Schreiben erklärte der Betroffene ohne jedes inhaltliche Vorbringen und undifferenziert, den gesamten zuständigen Senat 14 abzulehnen. Solcherart war der Antrag zurückzuweisen (vgl RIS‑Justiz RS0046011, RS0046005; 11 Ns 12/20h, 12 Ns 17/20a).

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