OGH 15Os143/20y

OGH15Os143/20y2.2.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen ***** Ü***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Oktober 2020, GZ 52 Hv 22/20i‑28, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00143.20Y.0202.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** Ü***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 22. März 2020 in ***** außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an der am 11. Oktober 2011 geborenen und sohin unmündigen ***** M***** vorgenommen, indem er ihr Hose und Unterhose hinunterzog und sie auf die nackte äußere Vagina küsste.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die ausschließlich auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

[4] Der Umstand, dass das DNA‑Profil des Angeklagten in der DNA-Datenbank des BMI zwar mit seinem Namen, dem richtigen Geburtstag und ‑monat, jedoch mit einem falschen Geburtsjahr gespeichert wurde (ON 11 S 9), blieb – der Kritik der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider – bei der Beweiswürdigung nicht unberücksichtigt, die Tatrichter haben dies jedoch auf einen „Tippfehler hinsichtlich seines Geburtsjahres“ zurückgeführt (US 5). Dass sie dies nicht der Intention des Beschwerdeführers entsprechend (nämlich im Sinn einer Nichtidentität) gewürdigt haben, stellt weder eine Unvollständigkeit noch sonst eine Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe dar (RIS‑Justiz RS0099599).

[5] Soweit die Rüge auf Basis der Verantwortung des Angeklagten, es sei ihm noch nie „DNA abgenommen“ worden (ON 27 S 5), eine Unschlüssigkeit der Erwägungen der Tatrichter moniert, bekämpft sie lediglich deren Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld, ohne ein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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