OGH 28Ns1/20s

OGH28Ns1/20s22.1.2021

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 22. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Strauss und Dr. Wippel und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, AZ D 15/20 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, über den Delegierungsantrag des Disziplinarrats nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0280NS00001.20S.0122.000

 

Spruch:

Das Verfahren wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Burgenland übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen *****, Rechtsanwältin in *****, beantragte der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt.

[2] Nach dessen Bestellung beantragte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, weil die angezeigte Rechtsanwältin seit vielen Jahren Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung vorliege.

[3] Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur dem Disziplinarrat durch seinen Präsidenten oder einen Senat obliegenden (§§ 27 Abs 1, 29 DSt) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]).

[4] Dem Antrag war Folge zu geben, weil im Hinblick auf die Stellung der Angezeigten als Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** ein wichtiger Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung vorliegt (vgl RIS‑Justiz RS0055477 [insb T5]).

Stichworte