OGH 7Nc2/21k

OGH7Nc2/21k18.1.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth und MMag. Matzka als weitere Richter in der beim Handelsgericht Wien zum AZ 27 Cg 61/20f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei H***** W*****, vertreten durch Dr. Robert Krasa, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Alexandra Slama, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 21.946,64 EUR sA, infolge Delegierungsantrags der beklagten Partei gemäß § 31 Abs 2 JN den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0070NC00002.21K.0118.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Handelsgericht Wien zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Der in Kärnten ansässige Kläger begehrt vom in Wien ansässigen Versicherer Zahlung aus einem für den ebenfalls in Kärnten gelegenen Schilift des Klägers bestehenden Maschinenbruchversicherungsvertrag.

[2] Die Beklagte bestritt in ihrem Einspruch gegen den vom angerufenen Handelsgericht Wien antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl ihre Leistungspflicht, weil der Schaden aufgrund Abnützung eingetreten und daher kein versichertes Ereignis sei; außerdem habe der Kläger Obliegenheiten verletzt. Sie bot als Beweis Parteienvernehmung (ebenso wie der Kläger ohne weitere Einschränkung) sowie einen in Kärnten wohnhaften Zeugen, die Abhaltung eines Ortsaugenscheins und die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

[3] Mit dem Einspruch verband die Beklagte einen Antrag auf Delegierung an das Landesgericht Klagenfurt nach § 31 Abs 1 JN. Ihr Unternehmenssitz befinde sich zwar in Wien, sie hätte aber auch in Klagenfurt am Sitz der Landesdirektion geklagt werden können. Der Schadensfall sei auch nicht von in Wien ansässigen Referenten der Beklagten bearbeitet worden. Nicht nur hätten beide Parteien ihren Wohnsitz bzw ihre Niederlassung im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt, sondern darüber hinaus sei auch die Durchführung eines Ortsaugenscheins und Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Maschinenbau/Mechanik beantragt worden. Der Kanzleisitz des Klagevertreters in Wien sei irrelevant. Mit der Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt wäre auch eine nicht unmaßgebliche Kostenersparnis verbunden.

[4] Der Kläger gab vorerst an, sich den Argumenten einer Zweckmäßigkeit „im Ergebnis nicht zu verschließen“, halte allerdings fest, dass es sich beim Klagevertreter um deren langjährigen Vertrauensanwalt handle; zudem bilde die Zeugeneinvernahme keinen Delegierungsgrund, weil sie nicht relevant sei. Auf Nachfrage des Erstgerichts gab der Kläger an, seine Zustimmung zur Delegierung wäre nicht erforderlich; im Hinblick auf die bereits genannten Gründe würde er aber ohne – zumindest möglichen – Nachteil für sich auch keine Zustimmung zur beantragten Delegation erteilen können.

[5] Das Handelsgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne sich dazu zu äußern.

Rechtliche Beurteilung

[6] Diese Vorlage erfolgte verfrüht:

[7] Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß § 31 Abs 3 JN dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Zwar liegt eine (unklare) Äußerung des Klägers zum Delegierungsantrag der Beklagten vor; das vorlegende Gericht unterließ aber eine inhaltliche Äußerung zum Delegierungsantrag, insbesondere zu den ins Treffen geführten (von den Parteien erkennbar nicht gleich beurteilten und auch nicht alle angebotenen Beweismittel in Betracht ziehenden) Zweckmäßigkeitsgründen.

[8] Dies ist nachzuholen, bevor der Akt neuerlich vorgelegt wird (vgl 3 Nc 19/17z = RS0112499 [T7]).

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