OGH 12Ns248/20x

OGH12Ns248/20x15.1.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Isabella H***** wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 36 Hv 85/20g des Landesgerichts Innsbruck, über die Anträge der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00248.20X.0115.000

 

Spruch:

Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Den Anträgen kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen keine Berechtigung zu:

[2] Wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO werden auch in Verbindung mit § 9 Z 1 zweiter Fall 1. Covid‑19‑JuBG, BGBl I 2020/16 (iVm § 1 VO, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von Covid‑19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/113) – allein – mit dem Hinweis darauf, dass die Angeklagte ihren Wohnsitz nunmehr im Sprengel des Landesgerichts Salzburg habe (vgl RIS‑Justiz RS0129146), nicht angesprochen. Denn eine „Verhinderung der Verbreitung von Covid‑19“ kann nur dann einen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 StPO darstellen, wenn der angestrebte Verordnungszweck durch die Übertragung der Gerichtszuständigkeit tatsächlich auch erreicht werden kann. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn – wie hier – die Delegierung (ansonsten nicht erforderliche) Reisebewegungen anderer im Strafverfahren involvierter Personen, wie etwa Zeugen, nach sich ziehen würde (12 Ns 121/20w).

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