European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00248.20X.0115.000
Spruch:
Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Den Anträgen kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen keine Berechtigung zu:
[2] Wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO werden auch in Verbindung mit § 9 Z 1 zweiter Fall 1. Covid‑19‑JuBG, BGBl I 2020/16 (iVm § 1 VO, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von Covid‑19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/113) – allein – mit dem Hinweis darauf, dass die Angeklagte ihren Wohnsitz nunmehr im Sprengel des Landesgerichts Salzburg habe (vgl RIS‑Justiz RS0129146), nicht angesprochen. Denn eine „Verhinderung der Verbreitung von Covid‑19“ kann nur dann einen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 StPO darstellen, wenn der angestrebte Verordnungszweck durch die Übertragung der Gerichtszuständigkeit tatsächlich auch erreicht werden kann. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn – wie hier – die Delegierung (ansonsten nicht erforderliche) Reisebewegungen anderer im Strafverfahren involvierter Personen, wie etwa Zeugen, nach sich ziehen würde (12 Ns 121/20w).
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