European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140NS00081.20B.1229.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist für sich kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RIS‑Justiz RS0129146). Im Übrigen ist die Notwendigkeit der Vernehmung von im Sprengel des zuständigen Gerichts lebenden Zeugen in der Hauptverhandlung mit Blick auf die bisherige Verantwortung des Angeklagten nicht auszuschließen.
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