OGH 504Präs54/20f

OGH504Präs54/20f22.12.2020

Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs fasst in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt ***** des Disziplinarrats der *****, über die Anzeige des Präsidenten des Disziplinarrats der ***** wegen Ausgeschlossenheit den

Beschluss:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:504PRA00054.20F.1222.000

 

Spruch:

Der Präsident des Disziplinarrats der ***** ist in diesem Disziplinarverfahren ausgeschlossen.

 

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Anzeige wirft dem Disziplinarbeschuldigten vor, er habe der von ihm vertretenen Anzeigerin ein überhöhtes Honorar in Rechnung gestellt.

Der Kammeranwalt beantragte die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, über die gemäß § 27 Abs 1 DSt der Präsident des Disziplinarrats zu entscheiden hätte. Dieser zeigte seine Befangenheit unter Hinweis auf den aktenkundigen Umstand (vgl 7 Ob 151/17g) an, dass seine Kanzlei in jenem Scheidungsverfahren, das dem strittigen Honoraranspruch zugrunde liegt, den Ehemann der Anzeigerin vertreten hat.

Die Anzeige der Ausgeschlossenheit, über die gemäß § 26 Abs 5 Satz 2 DSt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist berechtigt.

Zur Annahme einer Befangenheit genügt grundsätzlich schon der Anschein, Organe des Disziplinarrats könnten an die von ihnen zu entscheidende Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten. Ein solcher Anschein setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass konkrete Umstände dargetan werden, die aus der Sicht eines objektiven Beurteilers bei diesem den Eindruck erwecken, das Entscheidungsorgan könnte sich aus persönlichen Gründen bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen. Befangenheit ist entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeter Weise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können (23 Ns 1/16y mwN). Die Vertretung der Gegenpartei der Anzeigerin durch die Kanzlei des Präsidenten des Disziplinarrats in dem Verfahren, das der Disziplinaranzeige zugrunde liegt, ist ein derartiger konkreter Umstand.

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