OGH 14Os109/20s

OGH14Os109/20s15.12.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Nikolic in der Privatanklagesache des Privatanklägers Ing. DI (FH) ***** M***** gegen T***** GmbH und andere wegen des Verbrechens der Folter nach § 312a StGB, AZ 24 Ns 14/20i des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00109.20S.1215.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Mit Beschluss vom 5. August 2020, GZ 24 Ns 14/20i‑5, wies das Landesgerichts Linz die von Ing. DI (FH) ***** M***** gegen die T***** GmbH und andere Angeklagte angestrengte Privatanklage vom 15. Mai 2020 gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 212 Z 7 StPO zurück und stellte das Verfahren ein.

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Privatanklägers gab das Oberlandesgericht Linz am 16. September 2020 zu AZ 10 Bs 213/20z nicht Folge.

Mit als „Beschwerde gemäß Art 13 EMRK und § 1431 ABGB“ titulierter Eingabe vom 30. September 2020 stellte der Genannte der Sache nach den Antrag auf Erneuerung des Privatanklageverfahrens gemäß § 363a StPO, weil er sich durch das Vorgehen der genannten Gerichte „in allen“ ihm „zustehenden Grund‑, Menschen‑ und Völkerrechten, insbesondere der EMRK“ verletzt erachtet.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Antrag war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 2 StPO), weil Privatankläger zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO nicht legitimiert sind (RIS‑Justiz RS0126446).

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