European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00109.20S.1215.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 5. August 2020, GZ 24 Ns 14/20i‑5, wies das Landesgerichts Linz die von Ing. DI (FH) ***** M***** gegen die T***** GmbH und andere Angeklagte angestrengte Privatanklage vom 15. Mai 2020 gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 212 Z 7 StPO zurück und stellte das Verfahren ein.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Privatanklägers gab das Oberlandesgericht Linz am 16. September 2020 zu AZ 10 Bs 213/20z nicht Folge.
Mit als „Beschwerde gemäß Art 13 EMRK und § 1431 ABGB“ titulierter Eingabe vom 30. September 2020 stellte der Genannte der Sache nach den Antrag auf Erneuerung des Privatanklageverfahrens gemäß § 363a StPO, weil er sich durch das Vorgehen der genannten Gerichte „in allen“ ihm „zustehenden Grund‑, Menschen‑ und Völkerrechten, insbesondere der EMRK“ verletzt erachtet.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Antrag war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 2 StPO), weil Privatankläger zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO nicht legitimiert sind (RIS‑Justiz RS0126446).
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