OGH 4Ob123/20x

OGH4Ob123/20x26.11.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. Dr. Brenn, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin L***** GmbH, *****, vertreten durch Kronberger Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, gegen die Beklagte Ing. A***** D*****, vertreten durch Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 5.392,10 EUR sA, über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 15. April 2020, GZ 58 R 7/20g‑13, womit das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 28. Oktober 2019, GZ 14 C 1158/19z‑8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00123.20X.1126.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Streitteile sind Miteigentümer einer Liegenschaft. Als solche wurden sie vom Sohn der Beklagten gemeinsam (einheitliche Streitpartei) auf die Feststellung eines Mietverhältnisses geklagt und sind im Prozess unterlegen. Sie wurden deshalb zum Kostenersatz zur ungeteilten Hand verpflichtet.

[2] Die Klägerin hat die Prozesskosten dieses Verfahrens zur Gänze bezahlt und begehrt nunmehr von der Beklagten den Ersatz der Hälfte dieser Kosten.

[3] Die Beklagte wendet dagegen ein, sie habe das Klagebegehren stets anerkannt und keinen Prozess führen wollen.

[4] Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Im Vorprozess sei (aufgrund des insoweit unstrittigen Klagsvorbringens) „klar Prozessgegenstand“ gewesen, dass die nunmehrige Beklagte (dort Zweitbeklagte) das Klagebegehren bereits anerkannt hatte. Sie sei daher nicht gehalten gewesen, dies selbst neuerlich vorzubringen, habe dies aber in der Folge (wenn auch nicht gleich am Beginn des Verfahrens) dennoch getan. Die Prozessführung habe damit ausschließlich auf dem Verhalten und der Entscheidung der nunmehrigen Klägerin beruht. Diese habe daher im Innenverhältnis alleine die Kosten zu tragen.

[5] Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision zur Frage zulässig, ob ein Mitglied einer einheitlichen Streitpartei nach außergerichtlichem Anerkenntnis eines Anspruchs zum Ausgleich nach § 896 ABGB herangezogen werden könne.

[6] Die Klägerin begehrt mit ihrer – von der Beklagten unbeantwortet gelassenen – Revision, der Klage stattzugeben. Die Beklagte hätte im Vorprozess bei erster Gelegenheit – und nicht erst im Laufe des Verfahrens – anerkennen müssen, um gemäß § 45 ZPO die Kostenersatzpflicht abzuwehren. E contrario könne ein außergerichtliches Anerkenntnis ebenso wenig dieselben Rechtsfolgen bewirken wie das Vorbringen des Klägers im Vorprozess.

Rechtliche Beurteilung

[7] Damit zeigt die Revision jedoch keine im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf. Die Revision ist daher unzulässig und somit zurückzuweisen, denn unabhängig von der Richtigkeit eines positiven Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts ist das Rechtsmittel dann unzulässig, wenn es nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (vgl RS0102059).

[8] Das Rechtsmittel thematisiert ausschließlich im Zusammenhang des § 45 ZPO die Frage, ob die Beklagte das Bestehen eines Mietverhältnisses vor dem Vorprozess außergerichtlich oder im Prozess anerkannt und daher keine Veranlassung zur Klagsführung gegeben habe. Dies kann aber dahingestellt bleiben, denn ob die Voraussetzungen des § 45 ZPO vorliegen, wäre im Vorprozess zu klären gewesen. Tatsächlich wurde in der Kostenentscheidung des Vorprozesses § 45 ZPO nicht herangezogen, sondern vielmehr eine solidarische Kostenersatzpflicht der hier Klägerin und Beklagten rechtskräftig ausgesprochen. Eine Anwendung des § 45 ZPO im gegenständlichen Verfahren in Bezug auf Kosten aus dem Vorverfahren scheidet daher aus.

[9] Zu § 896 ABGB ordnete das Berufungsgericht die alleinige Verursachung der Kosten des Vorprozesses der Klägerin zu. Die Revision hat sich mit dieser Thematik nicht näher auseinandergesetzt, jedenfalls aber keine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts bei der Bewertung der Zuordnungsgründe aufgezeigt.

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