OGH 5Ob171/20p

OGH5Ob171/20p22.10.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. V*****, 2. M*****, 3. M*****, 4. B*****gesellschaft mbH, *****, 5. W*****, 6. M*****, 7. D*****, 8. S*****, 9. D*****, 10. O*****, 11. T*****, 12. E*****, 13. S*****, 14. D*****, 15. B*****, 16. Ö***** Gesellschaft mbH, *****, 17. G*****, 18. M*****, 19. R*****, alle vertreten durch Dr. Michael Batlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Grundbuchshandlungen ob EZ ***** und EZ ***** je KG *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 4. August 2020, AZ 2 R 154/20t, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 30. Juni 2020, TZ 2876/2020, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0050OB00171.20P.1022.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag samt Benützungsregelung vom 17. 2. 2020 begehrten die Antragsteller die Einverleibung der Grunddienstbarkeit des Parkplatzes ob dreier Liegenschaftsanteile sowie die Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung nach § 17 WEG 2002.

Das Erstgericht wies die Grundbuchsanträge mit der Begründung ab, ein gleichlautendes Gesuch sei bereits zu TZ 2097/2020 des Erstgerichts in diesem Umfang abgewiesen worden. Da sich weder am Grundbuchsstand, den vorgelegten Urkunden noch an der Sach‑ und Rechtslage etwas geändert habe, sei der neuerliche gleichlautende Grundbuchsantrag unzulässig. Die 16. Antragstellerin habe den Dienstbarkeitsbestellungsvertrag und die Benutzungsvereinbarung nicht unterfertigt. Dass sie im Zug der Liquidation ihre Anteile samt Wohnungseigentum laut Beglaubigungsvermerk des Vertrags weiterveräußert habe, ändere nichts an der mangelnden Einverleibung des Eigentumsrechts der Erwerberin.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller mit der Maßgabe nicht Folge, dass der Antrag zurück‑ statt abgewiesen werde. Das unter Vorlage derselben Urkunden gestellte Einverleibungsbegehren habe das Erstgericht zu TZ 2097/2020 abgewiesen, der Grundbuchsstand sei unverändert. Das Ansuchen um Einverleibung des Eigentumsrechts der Rechtsnachfolger der 16. Antragstellerin sei erst am 3. 7. 2020, somit nach erstgerichtlicher Beschlussfassung gestellt worden. Auch wenn die Abweisungsentscheidung zu TZ 2097/2020 wegen eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens noch nicht rechtskräftig sei, sei ein ohne Änderung der Sach‑ und Rechtslage und des Grundbuchsstands neuerlich eingebrachtes inhaltsgleiches Gesuch zurückzuweisen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über das erste Einverleibungsbegehren sei ein weiteres Verfahren über den selben Antrag wegen der Einmaligkeitswirkung der ersten Entscheidung unzulässig, sodass es wegen des Rangprinzips im Grundbuchsverfahren keinen Grund gebe, eine neuerliche meritorische Entscheidung über das wiederholte gleichlautende Grundbuchsgesuch während der Anhängigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Bezug auf das erste Grundbuchsgesuch zuzulassen. Die Antragsteller hätten ihre rechtlichen Argumente im Rechtsmittelweg vorzutragen.

Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mit der Begründung zu, höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Anhängigmachung mehrerer gleichlautender Grundbuchsgesuche ohne Änderung der Sach- und Rechtslage und vor Rechtskraft der ersten antragsabweisenden Beschlussfassung fehle.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, in dem sie eine Abänderung im Sinn der Bewilligung ihres Grundbuchsgesuchs anstreben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) Ausspruch des Rekursgerichts – nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).

1. Nach § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Selbst wenn das Rekursgericht zu Recht ausgesprochen haben sollte, dass die Anfechtung seiner Entscheidung nach diesen Grundsätzen zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage zulässig sei, ist das an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn darin nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS ‑Justiz RS0102059). Dies gilt auch im Grundbuchsverfahren (5 Ob 40/14i mwN).

2. Hier ziehen die Antragsteller die Auffassung des Rekursgerichts, auch wenn die Vorentscheidung TZ 2097/2020 noch nicht rechtskräftig sei, stehe sie einer neuerlichen Antragstellung entgegen, nicht nur nicht in Zweifel; ihre Argumentation setzt vielmehr die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung voraus, weil sie sich im Wesentlichen auf die Behauptung beschränkt, entgegen der Auffassung des Rekursgerichts hätten sich die Urkundenlage und die Sach‑ und Rechtslage geändert. Aus der noch nicht rechtskräftigen Abweisung zu TZ 2097/2020 leiten die Antragsteller nur ab, dass Grundbuchsgesuche in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Eingabe inhaltlich zu bearbeiten seien und sie bei geänderter Sach‑ und Rechtslage die Rechtskraft vorhergehender Grundbuchsverfahren nicht abzuwarten hätten. Dass ohne geänderte Sach‑ und Rechtslage, anderen Grundbuchsstand und/oder neu vorgelegte Urkunden ein gleichlautendes Gesuch als unzulässig zurückzuweisen ist, bestreiten sie gar nicht. Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist daher nicht einzugehen.

3. Im Übrigen gelingt es den Revisionsrekurswerbern nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG aufzuzeigen.

3.1. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Ansuchen um Einverleibung des Eigentumsrechts der Rechtsnachfolgerin der 16. Antragstellerin wurde erst am 3. 7. 2020 gestellt, wie sich aus der Einsicht in den Grundbuchsstand und das Grundbuchsregister durch den erkennenden Senat eindeutig ergab. Das Eigentumsrecht der Rechtsnachfolgerin ob des Anteils BLNr 10 an der EZ ***** KG ***** wurde zu TZ 3443/2020 einverleibt und der Grundbuchsantrag zu dieser TZ am 3. 7. 2020 gestellt, also nach Beschlussfassung erster Instanz in diesem Verfahren. Der Entscheidung des Erstgerichts lag der aktenkundige Grundbuchsauszug vom 5. 6. 2020 zugrunde, der diese Plombe noch nicht aufwies. Dafür, dass der Einverleibungsantrag der Rechtsnachfolgerin der 16. Antragstellerin bereits am 3. 6. 2020 beim Erstgericht eingebracht worden wäre, gibt es somit keinen Hinweis. Soweit sich die Revisionsrekurswerber auf eine bei Antragstellung geänderte Sach‑ und Rechtslage (offenbar gemeint: wegen geänderten Grundbuchsstands) stützen, müssen sie scheitern.

3.2. Dass Grundbuchsgesuche schon aufgrund des Rangprinzips in der zeitlichen Abfolge ihres Einlangens abzuarbeiten sind, versteht sich von selbst. Dem dient die Plombierung (vgl § 11 GUG, zur Plombe vgl Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht² § 83 GBG Rz 16 ff). Hier wurde das Eigentumsrecht der Rechtsnachfolgerin der 16. Antragstellerin erst zur TZ 3443/2020 aufgrund eines Gesuchs vom 3. 7. 2020 einverleibt, also einer Tagebuchzahl, die deutlich später als die des Erstgerichts (TZ 2876/2020) vergeben wurde. Nichts spricht für die behauptete Verletzung des Rangprinzips.

3.3. Dass sich an den dem hier zu beurteilenden Grundbuchsgesuch angeschlossenen Urkunden nichts geändert hat, ziehen die Revisionsrekurswerber zu Recht nicht in Zweifel. Sie argumentieren nur mit einem Verweis auf die dem – angeblich – am 3. 6. 2020 bereits eingebrachten Einverleibungsgesuch beigelegten Urkunden. Soweit sie diese erstmals im Rekursverfahren vorlegten, widersprach dies dem Neuerungsverbot im Grundbuchsverfahren (§ 122 GBG).

4. Damit war der ordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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