OGH 1Nc26/20v

OGH1Nc26/20v24.9.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Cg 25/20v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. B***** F*****, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien, Singerstraße 17–19, wegen 5.000 EUR sA und Feststellung, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0010NC00026.20V.0924.000

 

Spruch:

Der

Antrag auf Delegierung des Verfahrens wird abgewiesen.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

 

Begründung:

Die Klägerin begehrt mit ihrer beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien angebrachten Klage aus dem Titel der Amtshaftung Schadenersatz unter anderem wegen behaupteter Mobbinghandlungen auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien sowie unter anderem die Feststellung, dass ihr die Beklagte für jene Schäden ersatzpflichtig sei, die ihr wegen der Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit als Richterin in Zukunft entstünden. Zugleich beantragte sie unter Berufung auf § 31 JN die Delegierung an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Klage mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

1. Ein Antrag auf Delegierung – auch jener nach § 31 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit – kann nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS‑Justiz RS0073042; RS0114309). Die Beurteilung einer Delegation nach § 

31 Abs 1

JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RS0046333). Solche Gründe macht die Klägerin nicht geltend. Ihr Antrag ist daher abzuweisen.

2. Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Verfügung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird (wozu auch Akte in Ausübung der Justizverwaltung gehören; Schragel , AHG 3 Rz 255), der nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Da dieser Tatbestand einer notwendigen und der Parteiendisposition entzogener

Delegierung (vgl die Nachweise bei Schragel, aaO) im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.

Stichworte