European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E129296
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Rechtsmittelwerber wenden sich ausschließlich gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über die Kosten des Verlassenschaftskurators sowie ihre diesbezügliche Zahlungspflicht und begehren, diese Kosten mit einem wesentlich niedrigeren Betrag festzusetzen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung liegt auch bei der Bestimmung der Gebühren des Verlassenschaftskurators eine Entscheidung über den Kostenpunkt vor (2 Ob 151/19y; RS0007695 [T19]; RS0007696 [T15]). Den Kostenpunkt betreffen auch alle Entscheidungen über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise oder endgültig zu tragen sind (RS0007696).
[3] Der Revisionsrekurs ist demnach als absolut unzulässig zurückzuweisen.
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