European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00052.20A.0916.000
Spruch:
Im Verfahren AZ 93 Hv 24/19h des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 16. Juli 2019 (ON 39) § 20 Abs 1 und 3 StGB.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Verfallsausspruch aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Juli 2019 (ON 39), wurden Radosav S***** und Mirko K***** jeweils des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter‑Urlaubs‑ und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 2 und 3 StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie vom Juni bis zum November 2017 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken als unternehmensrechtlicher oder faktischer Geschäftsführer der D***** KG die Meldung von 41 Personen zur Bauarbeiter‑Urlaubs‑ und Abfertigungskasse im Wissen in Auftrag gegeben, dass die infolge dieser Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem Bauarbeiter‑Urlaubs‑ und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, wobei in der Folge Zuschläge in der Höhe von 57.804,24 Euro nicht geleistet wurden (US 6 f).
Unter einem wurde unter Bezugnahme auf § 20 Abs 1 und 3 StGB „hinsichtlich beider“ ein Geldbetrag in der Höhe von 57.804,24 Euro für verfallen erklärt (US 4).
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt der Verfallsausspruch das Gesetz:
Rechtliche Beurteilung
Sind mehreren Personen Vermögenswerte im Sinn des § 20 Abs 1 StGB zugekommen, so ist bei jedem Empfänger der jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangte Vermögenswert oder – im (hier vorliegenden) Fall des § 20 Abs 3 StGB – der diesem entsprechende Betrag für verfallen zu erklären (RIS‑Justiz RS0129964). Da das angefochtene Urteil die dem Verfall unterliegenden Vermögenswerte nicht personenbezogen zuordnete, schuf es somit keine hinreichende Entscheidungsbasis für den Verfallsausspruch.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil der Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
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