European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130NS00086.20F.0909.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag der Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Der außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichts Schärding gelegene Wohnort der Angeklagten allein vermag die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 39 Abs 1 StPO nicht zu begründen (RIS‑Justiz RS0053539 [T4]).
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